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§ 1 Name, Sitz und Rechtsstellung 

  1. Der Verein führt den Namen „AUTO-MODELL-SPORT-CLUB Augsburg e.V.“ (AMSC e.V.).  

  2. Der Sitz des Vereins ist Augsburg.

  3. Der Verein ist beim Registergericht Augsburg unter der Nummer 961 eingetragen.          

  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck des Vereins 

  1. Der AMSC verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  2. Der Verein bezweckt die gemeinsame Pflege und Förderung des Automodellsports und des Selbstbaus von Automodellen, insbesondere auch die Förderung der Jugend am Automodellsport, sowie der Vertretung der Interessen aller im Verein organisierter Automodellsportler. Sein Ziel ist die Zusammenfassung aller Einzelpersonen, die Automodellsport betreiben oder daran interessiert sind. Der AMSC will die ideelle und materielle Unterstützung der Bevölkerung zur Förderung des Automodellsports gewinnen.

  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke, insbesondere für die Förderung und der Ausbildung der Jugend auf dem Gebiet des Automodellsports verwendet werden.

  4. Der AMSC darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

  5. Politische und religiöse Zwecke dürfen innerhalb des Vereins nicht ausgetragen werden.

  6. Durch ideelle und materielle Förderung des AMSC dürfen die Eigenständigkeit und Unabhängigkeit des Vereins nicht eingeschränkt werden.

  7. Zweck des Vereins ist auch der Erhalt und Adie Pflege der unter dem Namen Augusta - Ring bekannten Modellbahn bei Dasing.

  8. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche an-gemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder und für den Verein in sonstiger Wei-se Tätige beschließen.

§ 3 Mitgliedschaft 

  1. Der Verein besteht aus den:

              a) ordentlichen Mitgliedern,

              b) fördernden Mitgliedern und den

              c) Ehrenmitgliedern.         

  1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die bereit ist, sich für die Ziele dieses Ver-eins einzusetzen und die Satzung anerkennt. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.

  2. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend. Fördernde Mitglieder sind bei der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt und können nicht Mitglied des Vorstands sein.

  3. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist. Durch die Ehrenmitgliedschaft ist sie einem ordentlichen Mitglied vergleichbar. Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung ernannt.

  4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

  5. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er ist nur mit einer Frist von drei Mona-ten zum Ende eines Kalenderjahres zulässig.

  6. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen Vereinsinteressen verstoßen hat oder wenn es mit mindestens einem Jahresbetrag mit mehr als drei Monaten in Verzug ist. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Auszuschließenden ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben; der Ausschluss wegen Zahlungsverzuges ist mit einer Frist von drei Monaten schriftlich anzudrohen.

  7. Gegen die Ablehnung der Aufnahme (die keiner Begründung bedarf) und gegen den Ausschluss aus dem Verein kann die betroffene Person binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Die Entscheidung ist endgültig.

  8. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis, unbescha-det des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beiträge. Das ausscheidende Mitglied hat alles in seinem Besitz befindliche Eigentum des AMSC unverzüglich zurückzugeben.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

  2. Ehrenmitglieder haben keine Beiträge zu leisten.

§ 5 Organe des Vereins 

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mit-gliederversammlung. Auf Beschluss der Mitglieder-versammlung können weitere organisatorische Ein-richtungen, insbesondere Ausschüsse, geschaffen werden.

§ 6 Der Vorstand 

  1. Der Vorstand besteht aus dem
              1. Vorsitzenden,
              dem Stellvertretenden Vorsitzenden,
              dem Kassierer und
              dem Schriftführer.

  2. Die Vorstandsmitglieder sind einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur erfolgreichen Neuwahl des Vorstands im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsdauer aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied bestellen.

  4. 4.Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Le-bensjahr vollendet haben. Nicht wählbar sind för-dernde Mitglieder. Die Vereinigung mehrerer Vor-standsämter in einer Person ist nicht zulässig.

§ 7 Zuständigkeit und Beschlussfassung des Vorstandes

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Jedes Jahr findet mindestens eine ordentliche Mit-gliederversammlung statt. Sie beschließt über die Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands, über die Beiträge, den Wirtschaftsplan und über Satzungsänderungen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Viertels der stimmberechtigten Mitglieder einzuberufen.

  2. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die letzte vom Mitglied schriftlich bekanntgegebene Adresse unter Angabe der Tagesordnung. Mitglieder, die eine E-Mail-Adresse mitgeteilt haben, können auch elek-tronisch durch Übermittlung einer E-Mail an die zu-letzt mitgeteilte E-Mail-Adresse geladen werden. Die Ladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag.

  3. Jedes Mitglied kann beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Geht ein solcher Antrag spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand ein, ist die Tagesordnung zu Beginn der Mitgliederversammlung entsprechend zu ergänzen. Geht er später ein oder wird er erst in der Mitgliederversammlung gestellt, beschließt die Mitgliederversammlung über die Zulassung.

  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel aller stimmberechtig-ten Vereinsmitglieder (ordentliche und Ehrenmitglie-der) teilnehmen. Stimmberechtigt sind Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr.  Bei Beschlussunfähigkeit hat

  5. der Vorstand innerhalb eines Monats eine zweite Mit-gliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese zweite Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Vereinsmitglieder beschlussfähig, wenn hierauf in der Einladung hingewiesen wurde. Für die Ladung gelten im Übrigen die allgemeinen Ladungsbestimmungen.

  6. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet. Ist auch der Stellvertretende Vorsitzende verhindert, bestimmt die Versammlung den Sitzungsleiter. Bei der Entlastung und Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer dieser Tagesordnungspunkte einem anderen Vereinsmit-glied oder einem Wahlausschuss übertragen wer-den.

  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versamm-lungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll soll Ort und Zeit, die Zahl der teilneh-menden Mitglieder, die Tagesordnung, die gefassten Beschlüsse samt Art der Abstimmung und Abstim-mungsergebnissen enthalten.

  8. Soweit in gegenwärtiger Satzung nicht ausdrück-lich anders bestimmt, fasst die Mitgliederversamm-lung Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgege-benen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Eine Mehrheit von drei Vier-teln der abgegebenen Stimmen ist jedoch erforder-lich für
    a) die Änderung der Satzung
    b) die Auflösung des Vereins und
    c) die Zulassung von nachträglichen Anträgen auf Ergänzung der Tagesordnung.

  9. Für Wahlen gelten die Bestimmungen über die Beschlussfassung entsprechend. Der Versammlungs-leiter kann dabei bestimmen, dass über mehrere zu wählende Ämter in einem Wahlgang abgestimmt wird. Erreicht im ersten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit, ist die Wahl zu wiederholen. Erreicht auch im zweiten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit, genügt in weiteren Wahlgängen die einfache Mehrheit.  

  10. Zur Durchführung der Satzung kann die Mitglieder-versammlung eine Ordnung zur Benutzung der Ver-einsanlage (Platzordnung) erlassen. Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands weitere Ordnungen erlassen.

§ 9 Kassenführung

  1. Der Kassierer hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.

  2. Die Jahresrechnung wird von zwei Kassenprüfern geprüft, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Für deren Wahl, Wählbarkeit und Amtsdauer gelten die Bestimmungen für Vorstandsmitglieder entsprechend.

  3. Die geprüfte Jahresrechnung ist der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.

  4. Der Kassierer kann dem Vorstand das Führen einer Handkasse für allgemeine kleinere Barausgaben ermöglichen. Die Ausgaben sind in der Jahresrechnung entsprechend nachzuweisen.

§ 10 Datenschutz

Im Rahmen der Mitgliederverwaltung und zur Erfül-lung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben und im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespei-chert: Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer, Geburtsdatum, E-Mail-Adresse, Bankverbindung.

§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu die-sem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung bschlossen werden.

  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuer-begünstigter Zwecke fällt das nach Abzug aller Liquidationskosten verbleibende Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Jugendarbeit. Darüber beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag der Vorstandschaft.

  3. Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und beauftragt ein Gremium mit der Abwicklung.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung am 30. März 2025 be-schlossen und ersetzt die Satzung vom 06. März 2001.

 Die vorstehende Neufassung der Satzung wurde mit Schreiben des Amtsgerichts Augsburg – Registergericht– vom 27.08.2025, Gz. VR 961 (Fall 21) genehmigt.

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch gegenwärtige Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

    a. Vorbereitung, Aufstellung der Tagesordnung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
    b. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederver-sammlung,
    c. Verwaltung des Vereinsvermögens und Buchführung
    d. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
     

  2. Der Vorstand ist (neben der Mitgliederversamm-lung) auch zuständig für Satzungsänderungen, die nach Auffassung des Vereinsregisters oder des zu-ständigen Finanzamts für Körperschaften für die Eintragung des Vereins oder einer beschlossenen Satzungsänderung bzw. für die (weitere) Anerkennung des Vereins als gemeinnützig notwendig sind. Sie sinden Mitgliedern unverzüglich, spätestens mit      Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu machen

  3. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

  4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen oder auf schriftlichem Wege. Vorstandssitzungen sind vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden einzuberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder an der Sitzung teilnehmen. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

  5. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, das Ort und Zeit der Sitzung, Namen der Teilnehmer, gefasste Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten soll. Ein Vorstandsbeschluss kann außerhalb einer Sitzung, mündlich, schriftlich, per E-Mail oder auf anderem Wege der elektronischen Kommunikation gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der Beschlussfassung erklären.

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