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§ 1 Name, Sitz und Rechtsstellung 

  1. Der Verein führt den Namen „AUTO MODELL- SPORT-Club Augsburg e.V. (AMSC e.V.)

  2. Der Sitz des Vereins ist Augsburg.

  3. Der Verein ist beim Registergericht Augsburg unter der Nummer 961 eingetragen. 

§ 2 Zweck des Vereins 

§ 3 Mitgliedschaft 

  1. Der AMSC verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

  2. Der Verein bezweckt die gemeinsame Pflege und Förderung des Automodellsports und des Selbstbaus von Automodellen, insbesondere auch Jugend am Automodellsport, sowie der Vertretung der Interessen aller im Verein organisierter Automodellsportler. Sein Ziel ist die Zusammenfassung aller Einzelpersonen, die Automodellsport betreiben oder daran interessiert sind. Der AMSC will die ideelle und materielle Unterstützung der Bevölkerung zur Förderung des Automodellsports zu gewinnen.

  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke, insbesondere für die Förderung und der Ausbildung der Jugend auf dem Gebiet des Automodellsports verwendet werden.

  4. Der AMSC darf keine Personen durch Verwaltungs- aufgaben, die dem Zweck der Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

  5. Politische und religiöse Zwecke dürfen innerhalb des Vereins nicht ausgetragen werden.

  6. Durch ideelle und materielle Förderung des AMSC dürfen die Eigenständigkeit und Unabhängigkeit des Vereins nicht eingeschränkt werden.

  7. Zweck der Vereins ist auch der Erhalt und die Pflege der unter dem Namen Augustaring bekannten Modellbahn in Dasing. 

  1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die bereit ist, sich für die Ziele dieses Vereins einzusetzen und die Satzung anerkennt.

  2. Die Mitgliedschaft wird erworben, wenn dem Vorstand ein schriftlicher Aufnahmeantrag vorliegt und der Vorstand die Aufnahme des Bewerbers in den Verein beschließt.

  3. Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung einer einmaligen Aufnahmegebühr und den Jahresbeiträgen, die jährlich im voraus fällig sind und bis 31. März des laufenden Geschäftsjahres einbezahlt werden müssen.

  4. Die Mitgliedschaft endet

  • durch Tod

  • Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung. Diese muß durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand erfolgen. Die Kündigung muß mit einer Frist von 3 Monaten zum 1.3. erfolgen.

  • Durch Ausschluß. Handelt ein Mitglied den Interessen der Vereins zuwider, oder gerät es trotz schriftlicher Mahnung mehr als drei Monate mit der Zahlung des Betrages in Verzug, so kann das Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das Ergebnis wird dem Betroffenen schriftlich mitgeteilt.  

Mit Beendigung der Mitgliedschaft
erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beiträge. Das ausscheidende Mitglied hat alles in seinem Besitz befindliche Eigentum des AMSC unverzüglich und in ordentlichen Zustand zurückzugeben. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. 

§ 4 Organe des Vereins 

§ 5 Mitgliederversammlung 

§ 6 Auflösung des Vereins 

  1. Organe des Vereins sind Vorstand und Mitglieder- versammlung.

  2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer.

  3. Die Vorstandsmitglieder sind einzeln vertretungs- berechtigt. Rechtsgeschäftliche Erklärungen, die eine Verpflichtung des Vereins von über 500,- DM begründen, könne nur vom gesammten Vorstand abgegeben werden.

  4. Auf Beschluß der Mitgliederversammlung könne weiter organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse geschaffen werden.

  5. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. 

  1. Jedes Jahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie beschließt über die Wahl und Entlastung des Vorstands, über die Beiträge und über Satzungsänderungen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder einzu- berufen.

  2. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer oder Protokollführer zu unterzeichnete Niederschrift aufzunehmen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt und schriftlich im Protokoll aufgenommen. 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3⁄4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins dem SOS - Kinderdorf e. V. Augsburg zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Satzung

Stand 06.03.2001

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